Mieterstrom

Mieterstrom-Modelle sind Vermarktungsmodelle für Strom,

  • der vor Ort mit einer Solar-Anlage, einem Blockheizkraftwerk (BHKW) oder einer ähnlichen Anlage erzeugt,

  • an die Hausbewohner:innen ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung geliefert und

  • im Gebäude verbraucht wird.

Wenn eine Solar-Anlage auf dem Dach eines Mehrparteienhauses betrieben wird und der dort erzeugte Strom direkt an die Bewohner:innen des Hauses geliefert wird, kann eine Mieterstromförderung beansprucht werden, bspw. von einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder einer Wohnungsgenossenschaft. Voraussetzung ist, dass der geförderte Strom nicht über das öffentliche Netz geliefert wird. Das Gebäude, auf dem die Anlage errichtet wird, muss ein Wohngebäude sein, mindestens 40 Prozent seiner Fläche muss dem Wohnen dienen. Die Letztverbraucher:innen, an die der Strom geliefert wird, wohnen in der Regel im selben Gebäude, auf dem die Anlage errichtet ist. Der geförderte Strom kann aber auch darüber hinaus an Menschen aus dem gleichen Quartier geliefert werden.

Für die Bewohner:innen des Gebäudes, das mit Mieterstrom versorgt wird, ist der Bezug von Mieterstrom meist attraktiv. Da - sofern eine Mieterstromförderung in Anspruch genommen wird - der Stromtarif 10 % billiger sein muss als der örtlich geltende Tarif des Grundversorgers. Außerdem entfallen bei Mieterstrom, wie bei jeder Stromlieferung über eine eigene Solar-Anlage, viele Strompreisbestandteile. So müssen auf den direkt vor Ort verbrauchten Strom keine Netzentgelte und keine Stromsteuer bezahlt werden.

Die Höhe der Mieterstromförderung richtet sich nach der Anlagengröße. Anlagen mit bis zu 10 kWp Leistung erhalten die höchste Förderung. Anlagen, bis zu 40 kWp eine mittlere Förderung und Anlagen mit mehr als 40 kWp die niedrigste Förderung. Die Fördersätze werden monatlich gesenkt.

Was ist geförderter Mieterstrom?

Um Mieterstrom wirtschaftlich attraktiver zu machen, hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Förderung verabschiedet. Dieses ist am 25. Juli 2017 in Kraft getreten (Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes).

Beim geförderten Mieterstrom erhält der Kundenanlagenbetreiber einen Mieterstromzuschlag, wenn alle Fördervoraussetzungen erfüllt werden.

Die Kundenanlage wird gemäß § 21 Abs. 3 EEG 2017 gefördert, wenn...

  • die PV-Anlage nach dem 25.07.2017 in Betrieb genommen worden ist.

  • die Privatwohnfläche des Gebäudes mindestens 40% abdeckt.

  • der Strom an mindestens einen Letztverbraucher geliefert und von diesem verbraucht wird.

  • der Strom innerhalb des Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude produziert wird.

  • der Strom direkt an die Letztverbraucher:in ohne Durchleitung durch ein Netz fließt.